Veröffentlichung gemäß § 10 und § 15 Ausschreibungsgesetz
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft veröffentlicht an dieser Stelle die in den Paragraph 10 Abs. 2 AusG 1989 und Paragraph 15 Abs. 4 AusG 1989 vorgesehenen Daten. Die Daten bleiben laut gesetzlicher Vorgabe jeweils einen Monat ab Veröffentlichung online.