Barrierefreiheitserklärung

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist bemüht, seine Websites im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Amtsblatt L 327 vom 2.12.2016, S. 1barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.bml.gv.at.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1" beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar.

Wir planen, jene Mängel, deren Behebung redaktionell durchführbar ist (zum Beispiel fehlende Alternativtexte bei Bildern), sukzessive bis Jahresende zu beheben. Programmiertechnische Mängel beabsichtigen wir im Rahmen eines für das heurige Jahr geplanten Versionsupgrades zu beheben.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen

  • Nicht alle Bilder haben einen sinnvollen Alternativtext. Bei manchen Bildern fehlt das alt-Attribut, VoiceOver liest daher den Bildpfad vor (WCAG-Erfolgskriterium 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt).
  • Die eingebundenen YouTube Videos haben großteils, aber nicht immer eine ausreichende Textbeschreibung (1.2.3 Audiodeskription oder Medienalternative)
  • Die Farbkontraste der Bedienelemente im Nachrichten-Karussell der Startseite entsprechen in der Desktop-Ansicht und auf Tablets nicht vollständig den Anforderungen (WCAG 1.4.3. Kontrast Minimum). Der Inhalt der Startseite enthält keine Top-Level-Überschrift (WCAG 1.3.1 Information und Beziehungen und 2.4.6 Überschriften und Beschriftungen), die von Screenreader-Benutzern direkt angesprungen werden kann.
  • Wir planen, jene Mängel, deren Behebung redaktionell durchführbar ist (zum Beispiel fehlende Alternativtexte bei Bildern), sukzessive bis Jahresende zu beheben. Programmiertechnische Mängel beabsichtigen wir im Rahmen eines für das heurige Jahr geplanten Versionsupgrades zu beheben.

b) Unverhältnismäßige Belastung

  • Videos auf der Website haben keine Audiodeskription (1.2.5 Audiodeskription (aufgezeichnet) . Die Videos können  als Zusatzcontent gewertet werden, weil es die vermittelte Information grundsätzlich auch in Textform auf der Website gibt. Eine Audiodeskription ist in YouTube nicht einfach möglich. Wir sind der Ansicht, dass eine Behebung eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen darstellen würde.
  • PDFs von Printpublikationen können auf der Website heruntergeladen werden. Sie sind nicht vollständig barrierefrei umgesetzt. Auch hier werden Inhalte präsentiert, die zusammengefasst auch auf der Website direkt vermittelt werden. Bei neueren Publikationen sind wir bemüht, die Vorgaben der Barrierefreiheit umzusetzen. Bei älteren Publikationen stellt der Aufwand eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen dar.

c) Diese Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

  • Auf der Website sind Dokumente (Büroanwendungsformate wie PDF- und Office-Dokumente) zum Download vorhanden, welche vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. Sie sind nicht verwaltungsrelevant und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften.
  • Die auf der Plattform zur Verfügung gestellten Videos sind auf Youtube.com gehostet und veröffentlicht. Videos die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden, fallen nicht in den Anwendungsbereich.
  • Inhalte von Dritten, beispielsweise Studien oder Präsentationsmaterialien von externen Vortragenden, die nicht im Einflussbereich des BML liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 17. Juni 2021 erstellt und wurde am 25. April 2024 überprüft.

Die Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit dem WZG zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgte in Form eines Selbsttests im selben CMS und mit demselben Templatesatz aufgebauter Websites anderer Ministerien, die somit analoge Barrieren aufweisen. Einzelne Seiteninhalte werden von der Web-Redaktion bei Veröffentlichung neuer Inhalte regelmäßig geprüft.

Feedback und Kontaktangaben

Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.

Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E‑Mail mitzuteilen. Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.

Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an infomaster@bml.gv.at  mit dem Betreff "Meldung einer Barriere in der Website bml.gv.at". Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URLs der betroffenen Webseite oder des Dokuments an.

Kontakt:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

Stubenring 1
1010 Wien
E-Mail: infomaster@bml.gv.at

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Kontaktformular der Beschwerdestelle

Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.

Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren